Die Servicenummer der
MediCuss GmbH:


03391 65 99 55
... rund um die Uhr erreichbar


Ratgeber zur Pflege



Pflegen zu Hause

Pflegeversicherung

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig ist, wer durch körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedarf. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, gegeben sein.
 
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit wird nach drei Pflegestufen unterschieden:

   Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit

Wer einmal täglich für mindestens 45 Minuten Hilfe braucht bei wenigstens zwei Verrichtungen der Körperpflege, zum Essen oder Bewegen. Zusätzlich muss mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Insgesamt muss der Hilfebedarf mindestens 90 Minuten täglich umfassen.

   Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit

Wer täglich mindestens zwei Stunden Hilfe braucht bei der Körperpflege, beim Essen oder Bewegen, mindestens dreimal täglich und zu unterschiedlichen Zeiten. Zusätzlich muss mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Insgesamt muss der Hilfebedarf mindestens drei Stunden täglich umfassen.

   Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit

Wer täglich mindestens vier Stunden Hilfe braucht bei der Körperpflege, beim Essen oder Bewegen - und dies rund um die Uhr, d.h. auch nachts. Außerdem muss mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Insgesamt muss der Hilfebedarf mindestens fünf Stunden täglich umfassen.

Welche Leistungen gibt es?

Die monatlichen Sätze für ambulante Sachleistungen, Tagespflege, Pflegegeld und vollstationäre Versorgung werden ab 1. Juli 2008 schrittweise angehoben.

   Pflegegeld

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn die Pflege durch selbst organisierte Personen, z.B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird. Die Geldleistung beträgt monatlich:

Pflegestufe                    bisher €                    01. 07.2008                   01.01.2010                    01.01. 2012

Stufe I                             205                            215                                  225                                  235

Stufe II                            410                            420                                  430                                  440

Stufe III                           665                            675                                  685                                  700

Wer das Pflegegeld in Anspruch nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen (Pflegestufen I und II halbjährlich, Pflegestufe III vierteljährlich). Die Beratungsbesuche sollen die Pflegepersonen entlasten, bei der Pflege unterstützen und damit die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen. Die Kosten für diesen Einsatz trägt die Pflegekasse.

   Pflegesachleistung

Leistungserbringer sind ambulante Pflegedienste, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die häusliche Pflegesachleistung umfasst hier monatlich:

Pflegestufe                    bisher €                    01.07.2008                    01.01.2010                    01.01.2012

Stufe I                             384                            420                                  440                                  450

Stufe II                            921                            980                                  1.040                               1.100

Stufe III                           1.432                         1.470                              1.510                               1.550

In besonderen Fällen (Härtefall) können bis zu 1.918 EUR zur Verfügung gestellt werden.

   Kombinationsleistung
 
Der Pflegebedürftige kann sich auch für eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld entscheiden. Er bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme des Sachleistungsbudgets durch professionelle Pflegekräfte und erhält zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld für die ergänzende Pflege durch Familienangehörige, Nachbarn oder ehrenamtlich Pflegende.

   Ersatzpflege (wenn die/der pflegende Angehörige - Pflegeperson verhindert ist)

Wenn eine Pflegeperson Urlaub macht, erkrankt oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen häuslichen Ersatzpflege für längstens vier Wochen im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der ersten Inanspruchnahme der Ersatzpflege bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung von ein und derselben Pflegeperson betreut wurde.

Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen dabei bis zu 1.470 EUR ab 1. Juli 2008, bis zu 1.510 EUR ab 1. Januar 2010 und bis zu 1.550 EUR ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen (z.B. Pflegedienste) sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häusliche Gemeinschaft leben. Für Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2.Grad (z. B. Eltern, Kinder, Enkel bzw. Schwiegereltern, Schwiegerkinder) bzw. Lebenspartner können dabei ausnahmsweise geringere Beiträge gelten: 215 EUR, 420 EUR oder 675 EUR. Dann können zusätzlich nachgewiesene notwendige Aufwendungen, z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall, geltend gemacht werden.

   Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang erfolgen, beteiligt sich die Pflegekasse auch an den Kosten einer Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Höhe der Pflegestufe und beträgt monatlich:

Pflegestufe                    bisher €                    01.07.2008                    01.01.2010                    01.01.2012

Stufe I                             384                            420                                  440                                  450

Stufe II                            921                            980                                  1.040                               1.100

Stufe III                           1.432                         1.470                              1.510                               1.550

Sofern das zur Verfügung stehende Sachleistungsbudget nicht voll ausgeschöpft wird, kann die teilstationäre Pflege durch eine anteilige Sach- und Geldleistung für die Sicherstellung der Pflege im häuslichen Bereich ergänzt werden.

   Vollstationäre Pflege

Die Pflegekasse finanziert vollstationäre Pflegeleistungen mit monatlich:

Pflegestufe                    bisher €                    01.07.2008                    01.01.2010                    01.01.2012

Stufe I                             1.023                         1.023                               1.023                              1.023

Stufe II                            1.279                         1.279                               1.279                              1.279

Stufe III                           1.432                         1.470                               1.510                              1.550


Stufe III Härtefall          1.688                         1.750                               1.825                              1.918

Unterkunft, Verpflegung und zusätzliche Leistungen muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Gegebenenfalls können ergänzende Leistungen vom Sozialhilfeträger bezogen werden.

   Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht, kann für maximal vier Wochen im Kalenderjahr eine vollstationäre Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse stellt dafür bis zu 1.470 EUR ab 1. Juli 2008, bis zu 1.510 EUR ab 1. Januar 2010 und bis zu 1.550 EUR ab 2012 im Kalenderjahr zur Verfügung. Der Leistungsumfang richtet sich danach, welcher Pflegesatz mit der jeweiligen Einrichtung vereinbart wurde.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst.

   stationäre Leistungen in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Heimkosten der sich in stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen befindlichen Pflegebedürftigen in Höhe von zehn Prozent des Heimentgeltes, mit bis zu 256 EUR monatlich, an den Heimkosten.

   zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
      Betreuung

Die häusliche Pflege demenzkranker Pflegebedürftiger stellt besondere Anforderungen an die Pflegepersonen. Deshalb werden den pflegenden Angehörigen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung angeboten. Für die Pflegebedürftigen stehen in der Entlastungsphase aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung. Wenn beim Pflegebedürftigen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, der dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt hat, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten einen Betreuungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich anstatt bisher maximal 460 Euro jährlich. Dabei wird zwischen einem Grundbetrag von 100 Euro monatlich und einem erhöhten Betrag von 200 Euro monatlich unterschieden. Die Leistung können auch Personen der sogenannten Pflegestufe 0 erhalten. Das sind jene Menschen, die die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 nicht erfüllen, aber dennoch auf einen speziellen Betreuungsbedarf angewiesen sind. Für sie soll es leichter sein, Unterstützung im häuslichen Bereich stundenweise in Anspruch zu nehmen oder auf Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung in Kleingruppen und ähnliches zurückzugreifen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen werden in das Folgejahr übertragen. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistung.

Eine Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Leistungen möglich:

   Tages-/oder Nachpflege

   Kurzzeitpflege

   besondere Angebote von zugelassenen Pflegediensten

   niedrigschwellige Betreuungsangebote

   niedrigschwellige Betreuungsangebote, die von Pflegestützpunkten vermittelt werden

Unabhängig davon sind Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt wurde, berechtigt, den Beratungsbesuch innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.

Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinem Betreuungsbedarf

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

   Pflegehilfsmittel
 
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden von der Pflegekasse bereitgestellt, wenn dadurch die Pflege erleichtert wird, die Beschwerden gelindert werden können oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird.
 
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 EUR je Hilfsmittel. Bei leihweise überlassenen Pflegehilfsmitteln entfällt eine Zuzahlung. An den Aufwendungen für Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu 31 EUR monatlich. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

   Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Manche Krankheiten machen individuelle, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nötig, an deren Kosten sich die Pflegekasse beteiligt. Die Pflegekassen können subzidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Der Zuschuss orientiert sich an der jeweiligen Maßnahme und an der Einkommenshöhe des Pflegebedürftigen und kann bis zu 2.557 EUR betragen.

   Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Von der Pflegekasse werden kostenlos Pflegekurse für Pflegepersonen und an der Pflege Interessierte angeboten. Bitte wenden Sie sich an unsere Pflegefachkräfte, wenn Sie sich für einen Pflegekurs interessieren. Die Pflegekurse finden meist in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Weitere Informationen unter: Pflegeberatung

   soziale Sicherung der Pflegeperson

Unter bestimmten Voraussetzungen werden von der Pflegekasse Beiträge für Pflegepersonen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Auskünfte erteilt jedes Service-Center Ihrer Krankenkasse.

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.

(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

   Pflegezeit für berufstätige Angehörige - neu ab 1. Juli 2008

Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat. In jedem Fall ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse notwendig, damit die Fragen der sozialen Sicherung geklärt werden können. Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegezeit sind: - Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung - es liegt mindestens Pflegestufe I vor - nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten möglich - die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich anzukündigen; hierbei ist mitzuteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll - dem Arbeitgeber ist eine Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des MDK´s über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen - grundsätzlich kann die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden; bei Tod, Aufnahme zur vollstationären Pflege oder Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit der weiteren Pflegetätigkeit endet die Pflegezeit mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen.

Erhöhung der Beiträge

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde am 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Personen unter 23 Jahren sowie Eltern zahlen 1,95 Prozent ihres Monatseinkommens, Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 2,2 Prozent.