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Wer gilt als pflegebedürftig?
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit wird nach drei Pflegestufen unterschieden:
Welche Leistungen gibt es?
Pflegestufe bisher € 01. 07.2008 01.01.2010 01.01. 2012
Stufe I 205 215 225 235
Stufe II 410 420 430 440
Stufe III 665 675 685 700
Wer das Pflegegeld in Anspruch nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen (Pflegestufen I und II halbjährlich, Pflegestufe III vierteljährlich). Die Beratungsbesuche sollen die Pflegepersonen entlasten, bei der Pflege unterstützen und damit die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen. Die Kosten für diesen Einsatz trägt die Pflegekasse.
Pflegestufe bisher € 01.07.2008 01.01.2010 01.01.2012
Stufe I 384 420 440 450
Stufe II 921 980 1.040 1.100
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550
In besonderen Fällen (Härtefall) können bis zu 1.918 EUR zur Verfügung gestellt werden.Pflegestufe bisher € 01.07.2008 01.01.2010 01.01.2012
Stufe I 384 420 440 450
Stufe II 921 980 1.040 1.100
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550
Die Pflegekasse finanziert vollstationäre Pflegeleistungen mit monatlich:
Pflegestufe bisher € 01.07.2008 01.01.2010 01.01.2012
Stufe I 1.023 1.023 1.023 1.023
Stufe II 1.279 1.279 1.279 1.279
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550
Stufe III Härtefall 1.688 1.750 1.825 1.918
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst.
Die Pflegekasse beteiligt sich an den Heimkosten der sich in stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen befindlichen Pflegebedürftigen in Höhe von zehn Prozent des Heimentgeltes, mit bis zu 256 EUR monatlich, an den Heimkosten.
Betreuung
Die häusliche Pflege demenzkranker Pflegebedürftiger stellt besondere Anforderungen an die Pflegepersonen. Deshalb werden den pflegenden Angehörigen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung angeboten. Für die Pflegebedürftigen stehen in der Entlastungsphase aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung. Wenn beim Pflegebedürftigen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, der dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt hat, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten einen Betreuungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich anstatt bisher maximal 460 Euro jährlich. Dabei wird zwischen einem Grundbetrag von 100 Euro monatlich und einem erhöhten Betrag von 200 Euro monatlich unterschieden. Die Leistung können auch Personen der sogenannten Pflegestufe 0 erhalten. Das sind jene Menschen, die die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 nicht erfüllen, aber dennoch auf einen speziellen Betreuungsbedarf angewiesen sind. Für sie soll es leichter sein, Unterstützung im häuslichen Bereich stundenweise in Anspruch zu nehmen oder auf Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung in Kleingruppen und ähnliches zurückzugreifen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen werden in das Folgejahr übertragen. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistung.
Eine Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Leistungen möglich:
Unabhängig davon sind Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt wurde, berechtigt, den Beratungsbesuch innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinem Betreuungsbedarf
Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
- ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden von der Pflegekasse bereitgestellt, wenn dadurch die Pflege erleichtert wird, die Beschwerden gelindert werden können oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 EUR je Hilfsmittel. Bei leihweise überlassenen Pflegehilfsmitteln entfällt eine Zuzahlung. An den Aufwendungen für Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu 31 EUR monatlich. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
Manche Krankheiten machen individuelle, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nötig, an deren Kosten sich die Pflegekasse beteiligt. Die Pflegekassen können subzidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Der Zuschuss orientiert sich an der jeweiligen Maßnahme und an der Einkommenshöhe des Pflegebedürftigen und kann bis zu 2.557 EUR betragen.
Von der Pflegekasse werden kostenlos Pflegekurse für Pflegepersonen und an der Pflege Interessierte angeboten. Bitte wenden Sie sich an unsere Pflegefachkräfte, wenn Sie sich für einen Pflegekurs interessieren. Die Pflegekurse finden meist in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Weitere Informationen unter: Pflegeberatung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden von der Pflegekasse Beiträge für Pflegepersonen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Auskünfte erteilt jedes Service-Center Ihrer Krankenkasse.
Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat. In jedem Fall ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse notwendig, damit die Fragen der sozialen Sicherung geklärt werden können. Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegezeit sind: - Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung - es liegt mindestens Pflegestufe I vor - nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten möglich - die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich anzukündigen; hierbei ist mitzuteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll - dem Arbeitgeber ist eine Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des MDK´s über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen - grundsätzlich kann die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden; bei Tod, Aufnahme zur vollstationären Pflege oder Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit der weiteren Pflegetätigkeit endet die Pflegezeit mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen.
Erhöhung der Beiträge
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde am 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Personen unter 23 Jahren sowie Eltern zahlen 1,95 Prozent ihres Monatseinkommens, Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 2,2 Prozent.


