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Wir betreuen und begleiten körperlich - geistig behinderte Kinder. Die Betreuung in den Förderschulen wird durch erfahrenes Personal, wie Heilerziehungspfleger, sichergestellt.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 SGB IX).
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 SGB IX).
Welche Aufgabe erfüllt die Eingliederungshilfe?
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
Die Hilfe soll den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen Tätigkeit ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Leistungen der Eingliederungshilfe sowie andere Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Es gilt grundsätzlich das Nachrangsprinzip der Sozialhilfe, das heißt die Leistungen werden nur dann im Rahmen der Sozialhilfe ganz oder teilweise erbracht, wenn keine Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder Verpflichteten bestehen. Nicht alle Leistungen der Eingliederungshilfe sind unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren.
Frühfördermaßnahmen
Die Ausgestaltung dieser Hilfen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und kann z.B. in ambulanter oder teilstationärer Form angeboten werden, z. B. in einer Frühfördereinrichtung oder durch niedergelassene Therapeuten, einem Integrationskindergarten bzw. einer integrativen Gruppe. Diese Hilfe soll so frühzeitig wie möglich einsetzen, um damit der Behinderung und ihren Folgen entgegenzuwirken. Sie umfasst daher behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Risiko-Kinder) von der Geburt bis zur Einschulung.
Schulbildung
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, so dass diesem Personenkreis der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglicht oder erleichtert wird. Die Fördermaßnahmen werden schulbegleitend ambulant durch niedergelassene Therapeuten oder teilstationär in Einrichtungen, den so genannten Tagesstätten, angeboten.
Das Sozialamt ist im Gegensatz zu der Frühförderung nur für die körperlich und geistig behinderten Schüler zuständig.
Für Schüler mit einer seelischen Behinderung ist das Kreisjugendamt zuständig.
Das Sozialamt ist im Gegensatz zu der Frühförderung nur für die körperlich und geistig behinderten Schüler zuständig.
Für Schüler mit einer seelischen Behinderung ist das Kreisjugendamt zuständig.
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
Volljährige Personen, die nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, können ambulante psychiatrische Betreuung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erhalten.
Ausgangspunkt für eine Leistung der Eingliederungshilfe ist stets die Beurteilung durch einen Facharzt. Die Prüfung, ob eine Behinderung vorliegt, setzt in der Regel eine medizinische Feststellung bzw. Diagnose des zugrunde liegenden Leidens bzw. Gebrechens voraus. Erst die Befunderhebung und die Diagnose lassen die Einordnung des betroffenen Patienten in den Personenkreis des § 53 SGB XII (Ausgangsvoraussetzung) zu. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Sozialamt die geeigneten Fördermaßnahmen nach Prüfung Ihres Antrages festlegen.
Welche Möglichkeiten zur Förderung behinderter Kinder gibt es?

Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sind Einrichtungen für Kinder, die aufgrund einer vorhandenen Behinderung oder der drohenden Entwicklung einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den Paragrafen 53 und 54 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XII in Verbindung mit dem Paragrafen 55 Sozialgesetzbuch IX haben. In die Kindertageseinrichtungen werden Kinder in der Regel ab dem dritten Lebensjahr aufgenommen und können bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden. In Ausnahmefällen werden auch Kinder aus Fremdgemeinden betreut.
Die Einrichtungen der Ganztagesbetreuung dienen der außerschulischen Förderung und Freizeitgestaltung behinderter Kinder an Förderschulen vom Schuleintritt bis in der Regel zur 6. Klasse. In den Förderschulen für hörgeschädigte, körperbehinderte, sprachbehinderte und lernbehinderte Kinder wird Ganztagesbetreuung angeboten.
In heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen bzw. Gruppen und in den Einrichtungen der Ganztagesbetreuung übernimmt speziell ausgebildetes Personal die gezielte, ganzheitliche Förderung und heilpädagogische Erziehung der Kinder. Jedes Kind wird nach seinen individuellen Möglichkeiten und unter Beachtung der Lebenssituation in der Familie gefördert. Mit Ausbildung der Motorik, der Wahrnehmung, der Kommunikationsfähigkeit, des Sozialverhaltens und der allgemeinen kognitiven Fähigkeiten ermöglichen die Erzieherinnen und Erzieher den Kindern, sich zu einer möglichst selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln.
Die Kindertageseinrichtungen arbeiten nach unterschiedlichen inhaltlichen Konzepten, die auf die individuelle Förderung der Kinder je nach Behinderung ausgerichtet sind. Kleinere Gruppen und die an den Bedürfnissen der Kinder orientierte Raumgestaltung ermöglichen eine optimale Entwicklung, lassen vielseitige Beschäftigungen zu und verhindern eine Reizüberflutung. Flexibilität und Kreativität kennzeichnen die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen.

Wenn ein Kind eine heilpädagogische Kindertageseinrichtung bzw. Gruppe oder die Ganztagesbetreuung einer Förderschule besucht, werden die Kosten für diese Betreuung von verschiedenen Leistungsträgern übernommen. Dies richtet sich nach der Art der Behinderung und der Einrichtung, in der das Kind angemeldet ist.
Die Betreuung der Kinder mit verschiedenen Behinderungen in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen bzw. Gruppen und in Einrichtungen der Ganztagesbetreuung werden vom örtlichen Träger der Sozialhilfe finanziert. Für Kinder ist der örtliche Sozialhilfeträger das Sozialamt.
Die Anträge für Kinder in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sind beim Sozialamt erhältlich.
Förderschulen der Fontanestadt Neuruppin
Allgemeine Förderschule Johann Heinrich Pestalozzi
Schulleiterin: Frau Schreiber
Puschkinstraße 5 c
16816 Neuruppin
Tel.: 03391-505961
Fax: 03391-505962
Förderschule für geistig Behinderte
Schule mit dem sonderpädagogischen Föderschwerpunkt "geistige Entwicklung"
Schulleiter: Herr Resch
Kastanienteg 6
16816 Neuruppin
Tel.: 03391-358182
Fax: 03391-655532